b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es müsse auf das Anforderungsniveau 4 (einfache repetitive Tätigkeiten) statt 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger und über jahrelange Berufserfahrung im Gesundheits- und Sozialwesen.