5. a) Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann das Invalideneinkommen bei einem Versicherten, der seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgelegt werden (BGE 126 V 76). Die Vorinstanz hat dies in korrekter Weise getan.