Auch die Diskrepanz zu der Beurteilung durch Dr. … wird ausführlich und einleuchtend erklärt. Der ABI- Gutachter hatte Kenntnis von den Vorkommnissen an den Praktikums- und Arbeitsstellen, wertete diese aber anders als Dr. ... Die diesbezüglich von Dr. … im Zeugnis vom Januar 2006 vorgebrachten Argumente vermögen deshalb die Überzeugungskraft des ABI-Gutachters nicht zu beeinträchtigen. Weitere Untersuchungen sind angesichts dieses Ergebnisses nicht angezeigt, da von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 122 V 162).