Während das ABI-Gutachen eine ganztägige Einsetzbarkeit mit 20%-iger Leistungseinschränkung vorsieht, gibt Dr. … eine nur 50%-ige Arbeitsfähigkeit an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht auf die psychiatrische Beurteilung im ABI-Gutachten abgestellt. Dieser Beurteilung kommt volle Beweiskraft zu. Der psychiatrische ABI-Gutachter nimmt umfassend zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung, sein Bericht beruht auf einem ausführlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und wurde in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der Arztberichte von Dr. …, abgegeben.