Die Vorinstanz ist deshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht von einer adaptierten anderen Tätigkeit ausgegangen. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit wird von allen involvierten Ärzten aus rheumatologischer Sicht als 100%-ig beurteilt. Bei der Einschränkung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liegen widersprüchliche Angaben vor. Während das ABI-Gutachen eine ganztägige Einsetzbarkeit mit 20%-iger Leistungseinschränkung vorsieht, gibt Dr. … eine nur 50%-ige Arbeitsfähigkeit an.