Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Psychiatriepfleger mit seiner funktionellen Einarmigkeit unter "normalen" Bedingungen nicht mehr ausüben kann. Dieser Ansicht ist auch der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die im ABI-Gutachten vorgesehene 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der Pflege lasse sich allein mit Nischenarbeitsplätzen begründen, wie er sie als Praktikant inne gehabt habe. Die Vorinstanz ist deshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht von einer adaptierten anderen Tätigkeit ausgegangen.