Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein im Verwaltungsverfahren nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 354).