Im Gegenteil kann es sogar angebracht sein, auf die speziellen, dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse abzustellen (I 255/96). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein im Verwaltungsverfahren nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt.