In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen solle. Im Gegenteil kann es sogar angebracht sein, auf die speziellen, dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse abzustellen (I 255/96).