3. Streitig ist das Invalideneinkommen. Bei dessen Ermittlung sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher und berufsberaterischer Experten angewiesen. Aufgabe der ärztlichen Experten ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261). Die Fachleute der Berufsberatung geben an, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20).