ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG). 2. Vorliegend wurde das Valideneinkommen im Einspracheverfahren auf Fr. 87'238 korrigiert. Dieser Wert wird in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt.