28 Abs. 1 altIVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3% invalid sind, auf eine halbe Rente wenn sie mindestens zu 50% invalid sind und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG).