Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. November 2002 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Zur Beurteilung dieser Frage sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467). Am 1. Januar 2004 ist die 4. IV-Revision in Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Dezember 2003 sind demnach die altrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 altIVG haben versicherte