9. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beurteilung durch das ABI komme volle Beweiskraft zu. Dr. … hingegen gehe vor allem von der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten aus. Es könne somit auch ohne ergänzende Abklärungen von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit ausgegangen werden. Es gebe für den Versicherten genug behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten (z.B. leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf, Verpackungsarbeiten etc.). Das Anforderungsniveau 3 sei angemessen und ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt.