Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ein Behindertenabzug von 20% von den Tabellenlöhnen gerechtfertigt, wenn auf eine berufsfremde Tätigkeit zu 80% abgestellt werde. Schliesslich beantragte er die Einholung einer fachärztlichen Expertise zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, da diesbezüglich eine massgebliche Differenz zwischen dem ABI-Gutachten und der Beurteilung von Dr. … bestehe.