Gehe man von der im ABI-Gutachten angenommenen 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus, so müsse als Vergleichsbasis das Durchschnittseinkommen Niveau 4 des Sektors Dienstleistungen und nicht Niveau 3 des Sektors Gesundheits- und Sozialwesen herangezogen werden, da diesfalls Berufserfahrung und Zusatzwissen - weil berufsfremd - nicht mehr verwertbar seien. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ein Behindertenabzug von 20% von den Tabellenlöhnen gerechtfertigt, wenn auf eine berufsfremde Tätigkeit zu 80% abgestellt werde.