{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-165_2006-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_165_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_165", "Checksum": "d5763f48f5a325047d1b8c19780d4715"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.05.2006 S 2005 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.05.2006 S 2005 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ausgehend vom\nDurchschnittswert aller Wirtschaftszweige der TA 1 der LSE 2002 für Männer\nim Anforderungsniveau 3 von Fr. 5493 errechnete sie bei einer\nLohnentwicklung von 1.4% im Jahr 2003 und von 0.7% im Jahr 2004 auf der\nBasis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden\nein Jahresgehalt von Fr. 70'167. Gestützt auf das ABI-Gutachten nahm sie\neine Arbeitsfähigkeit von 80% an, so dass ein Invalideneinkommen von Fr.\n56'133 resultierte.\n\nb) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es müsse auf das Anforderungsniveau\n4 (einfache repetitive Tätigkeiten) statt 3 (Berufs- und Fachkenntnisse\nvorausgesetzt) abgestellt werden. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer\nverfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger und\nüber jahrelange Berufserfahrung im Gesundheits- und Sozialwesen. Im\nRahmen der IV-Umschulung hat er ein einjähriges Tageshandelsschuldiplom\nan der Kaderschule Chur und Zertifikate des Instituts PEQM für die Module\n\"Führen von Mitarbeitern\", \"Leiten von Arbeitsgruppen\", \"Führen einer\nKostenstelle\" und \"Grundlagen der Organisations- und Qualitätsentwicklung\"\nerworben. Damit verfügt er nicht nur über Berufs- und Fachkenntnisse im\nGesundheits- und Sozialwesen sondern dank seiner Umschulung auch in\nanderen Wirtschaftsbereichen. Mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten\nvermag er in verschiedenen Wirtschaftsbereichen wesentlich qualifiziertere\nTätigkeiten auszuführen, als in der LSE mit dem Anforderungsniveau 4 -\neinfache und repetitive Tätigkeiten - gemeint sind. Zu denken wäre zum\nBeispiel an Nachtwachen in einem Alters- und Pflegeheim, administrative\nTätigkeit, Verkauf im Detailhandel, Bedienung von Maschinen,\nKontrollfunktionen etc.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, vom Tabellenlohn müsse ein\nBehindertenabzug von 20% gemacht werden, da ein beruflicher Neuanfang\nzusammen mit Teilzeitbeschäftigung ihm nicht erlaubten, einen\nDurchschnittslohn zu erzielen. Es trifft zu, dass bei der Bemessung des\nInvalideneinkommens nach den Tabellenlöhnen ein Behindertenabzug\ngemacht werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dieser Abzug\nallerdings nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten\nUmstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hinsichtlich aller in Betracht\nfallender einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte\nEinschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre,\nNationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) soll ein Abzug nicht\nautomatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale\nseine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten\nkann (BGE 126 V 75). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die\nbehinderungsbedingte Leistungseinschränkung bereits bei der Festlegung\nder Arbeitsfähigkeit auf 80% berücksichtigt. Nach dem ABI-Gutachten ist der\nBeschwerdeführer nämlich in einer adaptierten Tätigkeit ganztägig, d.h. zu\n100% arbeitsfähig, allerdings mit einer Leistungseinschränkung von 20%.\nAuch ein Abzug für Teilzeitarbeit ist deshalb zum vornherein nicht\ngerechtfertigt. Schliesslich kommt auch ein Abzug wegen beruflichen\nNeuanfangs nicht in Frage. Es ist bekannt, dass die Bedeutung der\nDienstjahre in dem für den Beschwerdeführer vor allem in Betracht fallenden\nprivaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V\n79). In den ihm offen stehenden Tätigkeiten auf Anforderungsniveau 3 würde\nder Beschwerdeführer deshalb den Durchschnittslohn als Einsteiger nicht in\nwesentlicher Weise unterschreiten. Gründe, weshalb aufgrund der übrigen\neinkommensbeeinflussenden Merkmale ein Abzug gemacht werden sollte,\nsind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.\n\nd) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, statt auf den Durchschnittswert aller\nWirtschaftszweige hätte auf das Durchschnittseinkommen des Sektors 3\n\"Dienstleistungen\" abgestellt werden müssen. Dies trifft nicht zu, stehen ihm\ndoch auch im Sektor 2 \"Produktion\" zahlreiche behinderungsgeeignete\nArbeitsplätze zur Verfügung (Bedienung von Maschinen, Kontrollfunktionen,\nSortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten etc.). Es besteht deshalb kein Anlass,\nvom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des\nInvalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die\nLohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (RKUV 2001\nNr. U 439).\n\n"}