{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-165_2006-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_165_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_165", "Checksum": "d5763f48f5a325047d1b8c19780d4715"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.05.2006 S 2005 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.05.2006 S 2005 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der ABI-Gutachter würdige\ndie Vorkommnisse an den Arbeitsstellen zu wenig. Vor dem Unfall habe der\nPatient nie Probleme gehabt und sei ein offener lebensfroher Mensch\ngewesen, seit dem Unfall hingegen sei er verschlossen und habe Probleme\nim Team und bei emotionaler Belastung.\n\nGestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen geht die Vorinstanz zu Recht\ndavon aus, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als\nPsychiatriepfleger mit seiner funktionellen Einarmigkeit unter \"normalen\"\nBedingungen nicht mehr ausüben kann. Dieser Ansicht ist auch der\nBeschwerdeführer, wenn er geltend macht, die im ABI-Gutachten\nvorgesehene 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der Pflege lasse sich allein mit\nNischenarbeitsplätzen begründen, wie er sie als Praktikant inne gehabt habe.\nDie Vorinstanz ist deshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu\nRecht von einer adaptierten anderen Tätigkeit ausgegangen. Die\nArbeitsfähigkeit in einer solchen körperlich leichten und wechselbelastenden\nTätigkeit wird von allen involvierten Ärzten aus rheumatologischer Sicht als\n100%-ig beurteilt. Bei der Einschränkung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit\naus psychiatrischer Sicht liegen widersprüchliche Angaben vor. Während das\nABI-Gutachen eine ganztägige Einsetzbarkeit mit 20%-iger\nLeistungseinschränkung vorsieht, gibt Dr. … eine nur 50%-ige Arbeitsfähigkeit\nan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht\nauf die psychiatrische Beurteilung im ABI-Gutachten abgestellt. Dieser\nBeurteilung kommt volle Beweiskraft zu. Der psychiatrische ABI-Gutachter\nnimmt umfassend zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung, sein Bericht beruht\nauf einem ausführlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und wurde in\nKenntnis der Vorakten, insbesondere der Arztberichte von Dr. …, abgegeben.\nVon Bedeutung ist aber vor allem, dass seine Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtender ist als diejenige von Dr. ... Die Diagnose des ABI-\nGutachters (leichte depressive Episode - ICD 10 F32.0) erscheint zutreffender\nals diejenige von Dr. … (mittelschwere depressive Episode - ICD 10 F32.1).\nIn der ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheit und\nverwandter Gesundheitsprobleme) definiert sich eine leichte depressive\nEpisode unter anderem dadurch, dass der betroffene Patient im allgemeinen\nvon den Symptomen (gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und\nAktivität, etc.) beeinträchtigt, aber oft in der Lage ist, die meisten Aktivitäten\nfortzusetzen. Eine mittelschwere Depression liegt vor, wenn der betroffene\nPatient meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.\nLetzteres trifft auf den Beschwerdeführer nur schwerlich zu, war er doch in der\nLage, einer Arbeit nachzugehen, eine Weiterbildung erfolgreich\nabzuschliessen und eine weitere teilweise erfolgreich zu besuchen. Der ABI-\nGutachter führt folgende weitere, absolut nachvollziehbare Gründe dafür an,\nweshalb seiner Ansicht nach nur eine leichte depressive Episode vorliegt: Der\nExplorand besorge den Haushalt selbständig. Bei der Lektüre (Zeitungen,\nnatur- und allgemeinwissenschaftliche Bücher) leide er nicht unter\nKonzentrationsstörungen. Er unterhalte zahlreiche soziale Kontakte (treffe\nFreunde und Kollegen in der Stadt zum Kaffee, habe eine intensive Beziehung\nzu seinem Sohn, mache abends und an den Wochenenden Besuche bei\nFreunden und Bekannten). Es falle auf, dass ihn seine depressiven\nSymptome vor allem bei der Arbeit behinderten, er aber im Gegensatz dazu\nden Alltag recht aktiv verbringe. Die Diskrepanz zwischen der\nSelbsteinschätzung und der Beurteilung durch den Experten wird im ABI-\nGutachten nachvollziehbar mit IV-fremden Gründen wie dem schwierigen\nArbeitsmarkt und der psychosozialen Belastung bei schwieriger familiärer\nSituation, Alimentenforderungen, usw. erklärt. Auch die Diskrepanz zu der\nBeurteilung durch Dr. … wird ausführlich und einleuchtend erklärt. Der ABI-\nGutachter hatte Kenntnis von den Vorkommnissen an den Praktikums- und\nArbeitsstellen, wertete diese aber anders als Dr. ... Die diesbezüglich von Dr.\n… im Zeugnis vom Januar 2006 vorgebrachten Argumente vermögen deshalb\ndie Überzeugungskraft des ABI-Gutachters nicht zu beeinträchtigen. Weitere\nUntersuchungen sind angesichts dieses Ergebnisses nicht angezeigt, da von\nihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE\n122 V 162).\n\n"}