{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-165_2006-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_165_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_165", "Checksum": "d5763f48f5a325047d1b8c19780d4715"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.05.2006 S 2005 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.05.2006 S 2005 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Fachleute der Berufsberatung geben an, welche konkreten\nberuflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter\nBerücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen\n(BGE 107 V 20). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der\nDarlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind (BGE 122 V 160). Die Herkunft eines Beweismittels\nist nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert. Dennoch hat es die\nRechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als\nvereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,\nwelche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie\nnach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der\nBefunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft\nzuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der\nExpertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der\nRichter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter\nim Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen\neher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies darf aber nicht so verstanden\nwerden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen solle.\nIm Gegenteil kann es sogar angebracht sein, auf die speziellen, dank der\nlangjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse\nabzustellen (I 255/96). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der\nUmstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt\nund in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert.\nAuch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen,\nwelche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig\nbeitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten\nden gleichen Rang wie ein im Verwaltungsverfahren nach dem vorgegebenen\nVerfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie\njede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten -\nden Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die\nBeweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die\nAuffassungen und Schlussfolgerungen des im Verwaltungsverfahren\neingeholten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon\nabzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 354).\n\n4. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen vor allem folgende\närztliche Stellungnahmen zur Verfügung:\n\nKlinik …, November 1999:\nDer Patient sei für die bisherige Arbeit weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Für\nleichtere Arbeiten ohne Belastung des linken Arms sei er ab Oktober 1999 zu\n100% arbeitsfähig.\n\nDr. …, Kantonsspital Chur, Februar 2000:\nWegen seiner linken Schulter werde Herr … nie mehr als Krankenpfleger\nschwer arbeiten können.\n\nDr. …, Hausarzt, Mai 2002:\nZurzeit 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der vorberuflichen Situation\n\nDr. …, Psychiater, April 2003:\nAttestiert eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2002 bis auf\nweiteres\n\nDr. …, Psychiater, Oktober 2003:\nIm bisherigen Beruf als Psychiatriepfleger bestehe eine 100%-ige\nArbeitsunfähigkeit von Herbst 1998 bis anfangs 2000, und eine 50%-ige ab\nanfangs 2000 bis auf weiteres. Auch in einer anderen Tätigkeit sei zurzeit\nmehr als ein halber Arbeitstag nicht zumutbar.\n\nGutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI), März 2004:\nIn seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger sei aktuell aus\nrheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50%\nauszugehen, wobei folgende Tätigkeiten mit dem linken Arm strikte zu\nvermeiden seien: repetitives Heben/Tragen, Überkopfarbeiten, Durchführung\nvon repetitiv ähnlichen Bewegungsmustern. Aus psychiatrischer Sicht sei der\nExplorand in der Lage, ganztags einer seiner somatischen Einschränkungen\nangepassten Tätigkeit nachzugehen. Dabei bestehe eine Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit von 20%, welche auf eine leichte depressive Episode mit\nKonzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen,\nSchlafstörungen und Suizidgedanken zurückzuführen sei. Gesamthaft\nbeurteilt müsse somit von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der\nangestammten Tätigkeit als Krankenpfleger ausgegangen werden. Adaptierte\nberufliche Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich\nzumutbar. Auch hier bestehe aber eine Leistungseinschränkung aus\npsychiatrischer Sicht von 20%.\n\n"}