{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-165_2006-05-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_165_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3b8e7cc88781565627039f0fc603b68350367a9d7ae1816b5101212798b0ea421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_165", "Checksum": "d5763f48f5a325047d1b8c19780d4715"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.05.2006 S 2005 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.05.2006 S 2005 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Bezug auf das\nInvalideneinkommen machte er geltend, die Aussage im ABI-Gutachten,\nwonach er im angestammten Beruf als Krankenpfleger zu 50% arbeitsfähig\nsei, stehe im Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden Ärzte, welche\nvon einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Konventionelle\nPflegetätigkeit sei nicht mehr möglich. Der funktionell fehlende linke Arm sei\nim Pflegebereich allenfalls durch Erfahrung und Zusatzwissen\nkompensierbar, was zu einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in\nNischenerwerbstätigkeiten in diesem Bereich führe. Gehe man von der im\nABI-Gutachten angenommenen 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer\nadaptierten Tätigkeit aus, so müsse als Vergleichsbasis das\nDurchschnittseinkommen Niveau 4 des Sektors Dienstleistungen und nicht\nNiveau 3 des Sektors Gesundheits- und Sozialwesen herangezogen werden,\nda diesfalls Berufserfahrung und Zusatzwissen - weil berufsfremd - nicht mehr\nverwertbar seien. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ein\nBehindertenabzug von 20% von den Tabellenlöhnen gerechtfertigt, wenn auf\neine berufsfremde Tätigkeit zu 80% abgestellt werde. Schliesslich beantragte\ner die Einholung einer fachärztlichen Expertise zur Frage der Arbeitsfähigkeit\naus psychiatrischen Gründen, da diesbezüglich eine massgebliche Differenz\nzwischen dem ABI-Gutachten und der Beurteilung von Dr. … bestehe.\n\n9. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beurteilung\ndurch das ABI komme volle Beweiskraft zu. Dr. … hingegen gehe vor allem\nvon der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten aus. Es könne\nsomit auch ohne ergänzende Abklärungen von einer 80%-igen\nArbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit ausgegangen\nwerden. Es gebe für den Versicherten genug behinderungsgeeignete\nEinsatzmöglichkeiten (z.B. leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen,\nleichte Sortier-, Prüf, Verpackungsarbeiten etc.). Das Anforderungsniveau 3\nsei angemessen und ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt.\n\n10. … reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. … vom 20. Januar 2006 ein. Die IV-\nStelle blieb auch nach Kenntnisnahme dieses Arztberichtes bei ihrer Ansicht,\nes könne vollumfänglich auf das Gutachten des ABI abgestellt werden.\n\nDie Parteien erhielten die Gelegenheit, sich nochmals zu den aufgeworfenen\nFragen zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der\nZeit ab dem 1. November 2002 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Zur\nBeurteilung dieser Frage sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen\nRechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen\nführenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467). Am 1. Januar 2004\nist die 4. IV-Revision in Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 1. November\n2002 bis zum 31. Dezember 2003 sind demnach die altrechtlichen\nBestimmungen anwendbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 altIVG haben versicherte\nPersonen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3%\ninvalid sind, auf eine halbe Rente wenn sie mindestens zu 50% invalid sind\nund auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Als\nInvalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen\nGesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall\nverursachte bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise\nErwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die\nBemessung der Invalidität wird bei erwerbstätigen Versicherten das\nErwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach\nDurchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches\nInvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er\nerzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches\nValideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG).\n\n2. Vorliegend wurde das Valideneinkommen im Einspracheverfahren auf Fr.\n87'238 korrigiert. Dieser Wert wird in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt.\n\n"}