Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 119 V 344). Da sich die involvierten Ärzte bezüglich der objektiven, medizinischen Befunde bis auf geringste Abweichungen im Wesentlichen einig sind, können vorliegend von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, die