Im Rahmen der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer eventualiter beantragen, es sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 119 V 344).