Die nachträglich eingereichten Unterlagen können daher nicht mehr berücksichtigt werden und wären zudem wohl auch dann nicht relevant. Einerseits würden die neu eingelegten Rechnungen nichts an der 25%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ändern und andererseits spricht gemäss Bericht von Dr. … vom 13. Dezember 2005 die festgestellte Speicherung im Bereich der tibialen Auflagefläche der Prothese zwar für eine Lockerung derselben, stellt aber keinen Hinweis darauf dar, dass sich die Prothese tatsächlich gelockert hat.