3. Der Beschwerdeführer liess vorliegend, obwohl kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, dem Gericht anschliessend an den ersten Schriftenwechsel verschiedene Unterlagen zukommen. Zwar hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides mit zu berücksichtigen (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 7 und Art. 61 N 54) woraus aber auch folgt, dass Sachverhaltsentwicklungen, welche den Zeitraum nach Ergehen des Einspracheentscheides betreffen, nicht mehr berücksichtigt werden müssen.