d) Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 25% für die schweren Belastungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Demnach können gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG keine Taggelder ausgerichtet werden. e) Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 25% ausgegangen werden kann, muss zudem nicht entschieden werden, ob dieser verpflichtet gewesen wäre, einen Berufswechsel vorzunehmen.