Auch im Bericht des Plantahofs vom 9. Dezember 2004, welcher die effektive funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfasst, liegen fundierte Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit vor. Die dort geschätzte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 17% untermauert die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft des vertrauensärztlichen Berichtes zusätzlich.