Aufgrund dieser Zeugnisse von Dr. …, Dr. … und Dr. … lässt sich somit nicht nachvollziehen, inwiefern sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer verschlechtert haben sollte. Eine wesentliche Verschlechterung des objektiven Gesundheitszustandes ist nämlich nicht dokumentiert und die Berichte erwecken den Anschein, dass darin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt wird.