Da sich daraus nicht entnehmen lässt, inwiefern sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem 2. Februar 2005 verschlechtert hätte, genügt auch dieses Schreiben den Anforderungen an einen beweisrelevanten Arztbericht nicht. Dr. … kommt in seinem Bericht vom 27. April 2005 in medizinischer Hinsicht zu der praktisch identischen Diagnose wie Dr. … im Jahr 2004, womit ebenfalls keine objektiven Befunde für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sprechen.