Auch das ärztliche Zeugnis von Dr. … vom 20. März 2005 lässt den Schluss nicht zu, dass sich beim Gesundheitszustand bzw. bei der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Änderung ergeben hätte. Eine Begründung fehlt vollständig und es wird unter Bemerkungen lediglich eine Verschlechterung der Situation angeführt. Da sich daraus nicht entnehmen lässt, inwiefern sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem 2. Februar 2005 verschlechtert hätte, genügt auch dieses Schreiben den Anforderungen an einen beweisrelevanten Arztbericht nicht.