b) Dr. … begründet seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50% in seinem an Dr. … gerichteten Bericht vom 10. März 2005 damit, dass solche Fälle normalerweise zu einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% führten, was jedoch gemäss versicherungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht massgebend ist (BGE 111 V 239). Zudem richtet sich die Empfehlung auf die Folge, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% wenigstens das Taggeld der Krankenkasse erhalte.