Glaubwürdigkeit sprechen (BGE 122 V 161). 2. a) Vorliegend stimmen die Befunde der Ärzte im Wesentlichen überein. Unterschiedlich sind jedoch die Folgerungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 2. Februar 2005. Was die Zeit davor betrifft, ist nicht bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2003 maximal bei 25% lag. So billigte Dr. … am 20. Juni 2004 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25% zu. Diese wurde nicht bestritten und durch den Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 gegenüber der IV sogar bestätigt.