Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, die Versicherung vor unnützen Leistungen, sondern auch den Versicherungsnehmer vor ungerechtfertigter Leistungsverweigerung zu schützen (Eugster, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Die Krankenversicherung, Basel 1998, N 62). Berichten von versicherungsinternen Ärzten kommt daher Beweiswert zu, sofern der Bericht als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei ist und keine konkreten Indizien gegen seine