Vertrauensärzte nehmen insbesondere in der Phase vor einem Einspracheentscheid eine unabhängige Position ein und sind nicht als Partei zu betrachten. Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, die Versicherung vor unnützen Leistungen, sondern auch den Versicherungsnehmer vor ungerechtfertigter Leistungsverweigerung zu schützen (Eugster, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Die Krankenversicherung, Basel 1998, N 62).