Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So darf der Richter bezogen auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Vertrauensärzte nehmen insbesondere in der Phase vor einem Einspracheentscheid eine unabhängige Position ein und sind nicht als Partei zu betrachten.