Ausserdem seien die Beschwerden am nicht operierten Knie bisher nie geltend gemacht worden und auch der Arztbericht Dr. … vom 13. Dezember 2005 vermöge eine Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht nachzuweisen. Auch vermöchten die neu eingelegten Rechnungen nichts an der Sach- und Rechtslage bzw. an der Beurteilung des Grades der Arbeitsfähigkeit zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.