Es gäbe keinen Anlass von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abzuweichen, welche die Folgen der erfolgten Operation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit am besten abschätzen könnten. Fraglich sei, ob sich der Beschwerdeführer in der konkreten Situation und im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht beruflich umstellen müsse und die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf geprüft werden dürfe.