Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge aus gesundheitlichen Gründen neben dem Verdienst aus dem Gemeindepräsidium nur noch über ein minimes Einkommen aus der Landwirtschaft. Es gäbe keinen Anlass von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abzuweichen, welche die Folgen der erfolgten Operation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit am besten abschätzen könnten.