3. Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. September 2005 und die diesem zurunde liegende Verfügung vom 21. Juli 2005 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 2. Februar 2005 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50% Taggelder von CHF 50.-- auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.