b) Mit Entscheid vom 21. September 2005 wies die ÖKK die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, ein Taggeldanspruch nach dem KVG bestehe nur, sofern die versicherte Person mindestens zu 50% arbeitsunfähig sei. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben, da aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Berichte von Dr. … vom 20. Juni 2004 und Dr. … vom 9. Mai 2005 sowie aufgrund des landwirtschaftlichen Abklärungsberichtes nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von über 25% ausgegangen werden könne. Die anderen Arztberichte gäben lediglich die Patientenangaben wieder.