h) Mit Entscheid vom 23. Juni 2005 wies die IV-Stelle die gegen den negativen Rentenentscheid erhobene Einsprache ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Berichte von Dr. … und Dr. … nichts am von Dr. … vom 20. Juni 2004 festgestellten Resultat zu ändern vermöchten, weshalb an der Verfügung vom 6. Januar 2005 festgehalten werde.