{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-144_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_144", "Checksum": "53ce117b7fa00d0a2ade18e63a9cda14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:11", "Checksum": "e2b69639d9178786557b3ab23155dded", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung\n\n3. Der Beschwerdeführer liess vorliegend, obwohl kein weiterer\nSchriftenwechsel angeordnet wurde, dem Gericht anschliessend an den\nersten Schriftenwechsel verschiedene Unterlagen zukommen. Zwar hat die\nEinspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass\ndes Einspracheentscheides mit zu berücksichtigen (Kieser, a.a.O., Art. 56 N\n7 und Art. 61 N 54) woraus aber auch folgt, dass Sachverhaltsentwicklungen,\nwelche den Zeitraum nach Ergehen des Einspracheentscheides betreffen,\nnicht mehr berücksichtigt werden müssen. Die nachträglich eingereichten\nUnterlagen können daher nicht mehr berücksichtigt werden und wären zudem\nwohl auch dann nicht relevant. Einerseits würden die neu eingelegten\nRechnungen nichts an der 25%-igen Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers ändern und andererseits spricht gemäss Bericht von Dr.\n… vom 13. Dezember 2005 die festgestellte Speicherung im Bereich der\ntibialen Auflagefläche der Prothese zwar für eine Lockerung derselben, stellt\naber keinen Hinweis darauf dar, dass sich die Prothese tatsächlich gelockert\nhat. Was die Behauptung betrifft, auch das nicht operierte Knie weise\nAbnutzungserscheinungen auf, ist diese im vorliegenden Verfahren ebenfalls\nnicht zu berücksichtigen, da sie zum ersten Mal vorgebracht wird, bisher also\nweder vom Beschwerdeführer noch von einem der Ärzte geäussert wurde.\n\n4. Im Rahmen der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer eventualiter\nbeantragen, es sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen\nGutachtens zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen. Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen\nBeweismittel zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei\nals überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere\nBeweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,\nso ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die\nAbnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 119 V 344). Da sich die\ninvolvierten Ärzte bezüglich der objektiven, medizinischen Befunde bis auf\ngeringste Abweichungen im Wesentlichen einig sind, können vorliegend von\nzusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, die\nden Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten, weshalb auf solche\nzu verzichten ist.\n\n5. Aufgrund der erfolgten Ausführungen erweist sich sowohl der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2005 als\nauch deren Verfügung vom 21. Juli 2005 als rechtmässig, weshalb\nvorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben\nwerden. Den Parteien steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine\naussergerichtliche Entschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 14. September 2006 abgewiesen (K\n56/06).\n"}