{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-144_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_144", "Checksum": "53ce117b7fa00d0a2ade18e63a9cda14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zudem richtet sich\ndie Empfehlung auf die Folge, dass der Beschwerdeführer bei einer\nArbeitsunfähigkeit von 50% wenigstens das Taggeld der Krankenkasse\nerhalte. Dies macht den Eindruck einer Beurteilung zu Gunsten des\nBeschwerdeführers, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die\nArbeitsunfähigkeit objektiv bewertet wurde. Damit sprechen erhebliche\nIndizien gegen die Zuverlässigkeit dieses Arztberichtes. Das Resultat der\nmedizinischen Untersuchung unterschied sich indes bis auf eine Steigerung\nder Flexion um 20% nicht vom bereits im Juni 2004 von Dr. … festgestellten\nErgebnis, womit aus medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar begründet\nist, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit auf 50% erhöht haben sollte. Auch das\närztliche Zeugnis von Dr. … vom 20. März 2005 lässt den Schluss nicht zu,\ndass sich beim Gesundheitszustand bzw. bei der Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers eine Änderung ergeben hätte. Eine Begründung fehlt\nvollständig und es wird unter Bemerkungen lediglich eine Verschlechterung\nder Situation angeführt. Da sich daraus nicht entnehmen lässt, inwiefern sich\ndas funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem 2.\nFebruar 2005 verschlechtert hätte, genügt auch dieses Schreiben den\nAnforderungen an einen beweisrelevanten Arztbericht nicht. Dr. … kommt in\nseinem Bericht vom 27. April 2005 in medizinischer Hinsicht zu der praktisch\nidentischen Diagnose wie Dr. … im Jahr 2004, womit ebenfalls keine\nobjektiven Befunde für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des\nBeschwerdeführers sprechen. Er „glaubt“ lediglich, dass eine über 50%-ige\nArbeitsfähigkeit als Bauer oder eine andere mechanische Arbeit aufgrund der\nBeschwerden nicht möglich sei. Aufgrund dieser Zeugnisse von Dr. …, Dr. …\nund Dr. … lässt sich somit nicht nachvollziehen, inwiefern sich der Grad der\nArbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer verschlechtert haben sollte. Eine\nwesentliche Verschlechterung des objektiven Gesundheitszustandes ist\nnämlich nicht dokumentiert und die Berichte erwecken den Anschein, dass\ndarin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt wird.\n\nc) Hingegen legt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 9.\nMai 2005 glaubwürdig und detailliert dar, dass zwar gewisse körperliche\nEinschränkungen bei schweren Belastungen bestünden, diese jedoch keine\n50%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Patienten mit nennenswerten\nKnieproblemen seien zudem im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht in\nder Lage, Ski zu fahren oder mieden diese Sportart. Insgesamt sei der\nBeschwerdeführer für leichtere und mittlere Belastungen voll einsatzfähig und\nfür die Tätigkeit als Landwirt sei ihm je nach Mechanisierung eine\nArbeitsunfähigkeit von maximal etwa 25% für schwer belastende Tätigkeiten\nzuzubilligen. Auch bestehen aufgrund des medizinischen Befundes objektiv\nkeine Hinweise, wonach sich der Zustand seit Februar 2005 verändert hätte.\nDieser vertrauensärztliche Bericht erscheint durchwegs als schlüssig,\nnachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Zudem sind keine\nIndizien vorhanden, welche gegen die Zuverlässigkeit sprechen könnten,\nweshalb darauf abzustellen ist.\nAuch im Bericht des Plantahofs vom 9. Dezember 2004, welcher die effektive\nfunktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfasst, liegen\nfundierte Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit vor. Die dort geschätzte\nArbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 17% untermauert die\nGlaubwürdigkeit und Beweiskraft des vertrauensärztlichen Berichtes\nzusätzlich.\n\nd) Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers von 25% für die schweren Belastungen der\nlandwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Demnach können gemäss Art. 72\nAbs. 2 KVG keine Taggelder ausgerichtet werden.\n\ne) Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers von 25% ausgegangen werden kann, muss zudem nicht\nentschieden werden, ob dieser verpflichtet gewesen wäre, einen\nBerufswechsel vorzunehmen.\n\n"}