{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-144_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_144", "Checksum": "53ce117b7fa00d0a2ade18e63a9cda14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist Arbeitsunfähigkeit die\ndurch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf\noder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird\nauch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich\nberücksichtigt. Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Einbusse\nan funktionellem Leistungsvermögen, wobei nicht eine medizinischtheoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Vielmehr\nmuss darauf abgestellt werden, in welchem Mass der Versicherte aus\ngesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht\nmehr nutzbringend tätig sein kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,\nArt. 6 N 2).\n\nb) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger\nund Sozialversicherungsrichter die Beweise ohne Bindung an förmliche\nBeweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das\nBeschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle\nBeweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen\nund danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine\nzuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind (BGE 125 V 351 E. 3a).\nDie Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nals vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer\nBerichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So\ndarf der Richter bezogen auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache\nRechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche\nVertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten aussagen\n(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Vertrauensärzte nehmen insbesondere in der\nPhase vor einem Einspracheentscheid eine unabhängige Position ein und\nsind nicht als Partei zu betrachten. Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, die\nVersicherung vor unnützen Leistungen, sondern auch den\nVersicherungsnehmer vor ungerechtfertigter Leistungsverweigerung zu\nschützen (Eugster, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Die\nKrankenversicherung, Basel 1998, N 62). Berichten von\nversicherungsinternen Ärzten kommt daher Beweiswert zu, sofern der Bericht\nals schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und in sich\nwiderspruchsfrei ist und keine konkreten Indizien gegen seine\nGlaubwürdigkeit sprechen (BGE 122 V 161).\n\n2. a) Vorliegend stimmen die Befunde der Ärzte im Wesentlichen überein.\nUnterschiedlich sind jedoch die Folgerungen betreffend den Grad der\nArbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 2. Februar 2005.\nWas die Zeit davor betrifft, ist nicht bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit seit\ndem 21. Juli 2003 maximal bei 25% lag. So billigte Dr. … am 20. Juni 2004\ndem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25% zu. Diese wurde\nnicht bestritten und durch den Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 gegenüber\nder IV sogar bestätigt. Auch der Abklärungsbericht des landwirtschaftlichen\nBildungs- und Beratungszentrums Plantahof vom 9. Dezember 2004, welches\ndie Arbeitsunfähigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb auf 17% einschätzt,\nwurde nicht beanstandet. Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob sich das\nLeistungsvermögen des Beschwerdeführers ab dem 2. Februar 2005\nreduzierte und dessen Arbeitsunfähigkeit damit seither 50% beträgt, oder ob\ndiese, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, nach wie vor bei 25%\nliegt.\n\n"}