{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-144_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_144", "Checksum": "53ce117b7fa00d0a2ade18e63a9cda14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In der dagegen erhobenen Einsprache durch die Pro Infirmis\nliess der Versicherte im Wesentlichen ausführen, es sei fraglich, wenn eine\nkurze vertrauensärztliche Untersuchung mehr Gewicht habe als die\nErkenntnisse der Ärzte zuvor, welche dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit\nvon 50% attestierten.\n\nb) Mit Entscheid vom 21. September 2005 wies die ÖKK die Einsprache ab. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, ein Taggeldanspruch nach\ndem KVG bestehe nur, sofern die versicherte Person mindestens zu 50%\narbeitsunfähig sei. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben, da aufgrund\nder glaubwürdigen und schlüssigen Berichte von Dr. … vom 20. Juni 2004\nund Dr. … vom 9. Mai 2005 sowie aufgrund des landwirtschaftlichen\nAbklärungsberichtes nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von über 25%\nausgegangen werden könne. Die anderen Arztberichte gäben lediglich die\nPatientenangaben wieder.\n\n3. Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der\nEinspracheentscheid vom 21. September 2005 und die diesem zurunde\nliegende Verfügung vom 21. Juli 2005 seien aufzuheben und die\nBeschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 2. Februar 2005 aufgrund einer\nArbeitsunfähigkeit von 50% Taggelder von CHF 50.-- auszurichten.\nEventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen\nGutachtens zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005\nwurde der Taggeldbetrag im Rechtsbegehren fristgerecht von CHF 50.-- auf\nCHF 75.-- erhöht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der\nBeschwerdeführer verfüge aus gesundheitlichen Gründen neben dem\nVerdienst aus dem Gemeindepräsidium nur noch über ein minimes\nEinkommen aus der Landwirtschaft. Es gäbe keinen Anlass von der\nBeurteilung der behandelnden Ärzte abzuweichen, welche die Folgen der\nerfolgten Operation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der\nangestammten Tätigkeit am besten abschätzen könnten. Fraglich sei, ob sich\nder Beschwerdeführer in der konkreten Situation und im Rahmen der ihm\nobliegenden Schadenminderungspflicht beruflich umstellen müsse und die\nArbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf geprüft werden dürfe.\n\n4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 liess die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen und\nbegründet dieses Begehren hauptsächlich damit, dass einige der Arztberichte\nteilweise unzuverlässig seien und eine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes seit dem 2. Februar 2005 medizinisch nicht\ndokumentiert sei. Abzustellen sei vielmehr auf die weitaus schlüssigeren\nBerichte des Vertrauensarztes, welcher den Beschwerdeführer für schwere\nArbeiten zu 25% arbeitsunfähig und für mittlere Belastungen gar für voll\neinsetzbar eingestuft habe. Aufgrund seiner vielseitigen Fähigkeiten sei für\nden Beschwerdeführer ein beruflicher Wechsel zumutbar. Zudem wären von\neinem weiteren Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.\n\n5. Obwohl mit Schreiben des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 10.\nNovember 2005 den Parteien mitgeteilt wurde, dass kein weiterer\nSchriftenwechsel stattfinde, liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 5.\nDezember 2005 eine Praktikumsbestätigung des Amtes für\nSchätzungswesen zukommen. Wegen diesem Praktikum sei es ihm nicht\nzumutbar gewesen, eine andere Anstellung anzunehmen. Zudem liess er\nnoch eine Zusammenstellung der Kosten einreichen, die angeblich durch\nVergabe von landwirtschaftlichen Arbeiten an Dritte infolge der Behinderung\nangefallen waren. Weiter liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 16.\nDezember 2005 einen Bericht von Dr. … vom 13. Dezember 2005 zukommen,\nwonach im Kantonsspital Chur eine Skelettzintigraphie durchgeführt worden\nsei, welche eine vermehrte Speicherung im Bereich der tibialen Auflagefläche\nergeben habe, was für eine beginnende Lockerung bzw. Überlastung der\neingesetzten Prothese spreche. Zudem seien erhebliche Zeichen einer\nAbnützung an der Innenseite des nicht operierten Knies vorhanden. Mit\nSchreiben vom 22. Dezember 2005 liess die Beschwerdegegnerin\nunaufgefordert dazu Stellung nehmen und liess ausführen, sie gehe davon\naus, dass die eingereichten Unterlagen vom Gericht als nicht relevant erklärt\nwürden. Ausserdem seien die Beschwerden am nicht operierten Knie bisher\nnie geltend gemacht worden und auch der Arztbericht Dr. … vom 13.\nDezember 2005 vermöge eine Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht\nnachzuweisen. Auch vermöchten die neu eingelegten Rechnungen nichts an\nder Sach- und Rechtslage bzw. an der Beurteilung des Grades der\nArbeitsfähigkeit zu ändern.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}