{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-144_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf47f43b763c8ca19568f90b84018d4f92efb09bbc613fca8cdd90bf710870d26b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_144", "Checksum": "53ce117b7fa00d0a2ade18e63a9cda14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Er arbeitet als selbständigerwerbender Landwirt,\nfrüher zudem als Maurer und Plattenleger und ist nebenamtlich als\nGemeindepräsident von … tätig. … ist bei der ÖKK Kranken- und\nUnfallversicherungen AG (ÖKK) durch eine freiwillige Taggeldversicherung\nnach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) taggeldversichert.\nDer Leistungsumfang gemäss diesem Vertrag beträgt CHF 50.-- ab dem 15.\nTag und CHF 100.-- ab dem 31. Tag.\n\nb) Am 9. Januar 2003 wurde dem Versicherten aufgrund einer Arthrose im\nrechten Knie im Spital … eine Schlittenprothese eingesetzt. Für die daraus\nresultierende Arbeitsunfähigkeit richtete die ÖKK dem Versicherten bis am 20.\nJuli 2003 Taggeldleistungen aus. Danach bestand nur noch eine 25%-ige\nArbeitsunfähigkeit, weshalb keine Taggelder mehr zu leisten waren.\n\nc) Nachdem sich der Versicherte am 25. März 2004 bei der IV-Stelle\nGraubünden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, liess die IV-\nStelle durch Dr. med. …, Allgemeinmediziner aus …, die Arbeitsfähigkeit des\nVersicherten bezüglich des Anspruchs auf eine Rente beurteilen. Dieser kam\nam 20. Juni 2004 zum Resultat, dass für die Tätigkeit als Landwirt bzw.\nPlattenleger eine Einschränkung von 25% bestehe. Aus einem von der IV-\nStelle angeordneten Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2004, welcher vom\nlandwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof erstellt\nwurde, ergibt sich, dass Versicherte auch als Kassier für die\nAlpgenossenschaft … amte und seine Tätigkeit als Maurer und Plattenleger\nbeinahe eingestellt habe, sodass der grösste Teil des Nebeneinkommens aus\ndem Amt als Gemeindepräsident resultiere. Das Einkommen aus der\nLandwirtschaft habe in den letzten drei Jahren etwa CHF 15'000.-- pro Jahr\nbetragen. Der Versicherte sei in der Lage, die meisten auf dem\nlandwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten, wenn auch teilweise\nverlangsamt, selbst zu erledigen. Er sei aber behinderungsbedingt auf die\nMithilfe seiner Ehefrau angewiesen. Aufgrund der Abklärungen vor Ort\nbetrage die Arbeitsunfähigkeit auf dem Betrieb 17%.\nMit Verfügung vom 6. Januar 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit,\ndass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da der Invaliditätsgrad unter\n40% liege. Diese Verfügung wurde vom Versicherten angefochten.\n\nd) Mit Schreiben vom 10. März 2005 empfahl Dr. med. … von der Klinik … in …\nseinem Kollegen Dr. med. …, dem Hausarzt des Versicherten, diesen zu 50%\narbeitsfähig zu schreiben, da dies der medizinisch-theoretischen Beurteilung\nin solchen Fällen entspreche und da der Versicherte so wenigstens das\nTaggeld der Krankenkasse erhalte.\n\ne) Am 20. März 2005 diagnostizierte dessen Hausarzt Dr. … dem Versicherten\nohne weitere Begründung eine Verschlechterung der Situation und legte die\nArbeitsunfähigkeit bis 1. Februar 2005 auf 25% und ab dem 2. Februar 2005\nauf 50% fest.\n\nf) In seinem Bericht vom 27. April 2005 schrieb der Chirurg Dr. med. … vom\nSpital …, der Versicherte sei notfallmässig zu ihm gekommen, um vor der\nvertrauensärztlichen Untersuchung eine Lagebeurteilung zu erhalten. In der\nBeurteilung führte Dr. … aus, er glaube nicht, dass aufgrund der Beschwerden\neine Arbeitsfähigkeit von über 50% als Bauer oder für eine andere\nmechanische Arbeit möglich sei.\n\ng) Anlässlich der Untersuchung vom 9. Mai 2005 hielt Dr. med. …,\nVertrauensarzt der ÖKK, in seinem Bericht fest, dass der Versicherte für\nmittlere Belastungen als voll einsetzbar betrachtet werden könne, während\nihm als Landwirt je nach Mechanisierung des Betriebes eine\nArbeitsunfähigkeit von ca. 25% für schwere belastende Tätigkeiten\nzuzubilligen sei. Eine Halbierung der Leistungsfähigkeit könne nicht\nverstanden werden, da der Versicherte insbesondere noch Ski fahren könne,\nwas das Knie stark belaste. Anhand seiner Ausbildung und Kenntnisse wäre\ndem Versicherten ein körperlich eher mässig belastender Nebenerwerb\ndurchaus zumutbar.\n\nh) Mit Entscheid vom 23. Juni 2005 wies die IV-Stelle die gegen den negativen\nRentenentscheid erhobene Einsprache ab. In der Begründung wurde im\nWesentlichen dargelegt, dass die Berichte von Dr. … und Dr. … nichts am\nvon Dr. … vom 20. Juni 2004 festgestellten Resultat zu ändern vermöchten,\nweshalb an der Verfügung vom 6. Januar 2005 festgehalten werde.\n\ni) Am 28. Juni 2005 schrieb Dr. … dem Vertrauensarzt, dass der Versicherte\nnicht mehr in der Lage sei, seine landwirtschaftlichen Aktivitäten speditiv\nauszuführen und dass Hausarzt Dr. …, Dr. … und er den Versicherten\nübereinstimmend ab 2. Februar 2005 zu 50% als arbeitsunfähig eingeschätzt\nhätten.\n\n"}