3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die verfügte Rückforderung rechtens und die Verrechnung zwischen der zu Unrecht geleisteten IV-Zusatzrente für die Ehefrau (Fr. 3'573.--) und der fälligen IV-Kinderrente (Fr. 3'713.--) zulässig waren. Die angefochtene Verfügung ist daher vollumfänglich zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.