2. Damit bleibt hier einzig noch die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung mit der gestützt auf Art. 35 IVG gewährten Kinderrente (ab 01.07.2004) zu klären. Nach Art. 50 Abs. 2 IVG findet auf die Verrechnung sinngemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung. Laut Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG dürfen fällige Geldleistungen besonders auch mit Rückforderungen aus der Invalidenversicherung verrechnet werden.