Im März 04 war Art. 34 aIVG (in der Fassung bis Ende 03) indes nicht mehr gültig und daher zum vorneherein auch nicht mehr verbindlich anwendbar, weshalb die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, die offensichtlich und von Beginn weg zu Unrecht gewährte Zusatzrente für die Ehefrau seit 01.03.2004 in deren Gesamthöhe zurückzufordern. Die aktuelle Gesetzesgrundlage findet sich in Art. 25 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen prinzipiell zurückzuerstatten sind (Art. 49 aIVG).