34 IVG aber per 01.01.2004 ersatzlos aufgehoben, womit die Wohnsitznahme bzw. befristete Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten in der Schweiz nach diesem Zeitpunkt zwingend bereits von Gesetzes wegen zur Folge hatte, dass jeder Anspruch auf eine IV-Zusatzrente erloschen ist. Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig, dass die Einreise der Ehefrau (samt Kinder) in die Schweiz erst im März 04 erfolgte und daher frühestens eben auch die Begründung des neuen Lebensmittelpunkts (am Wohnort des Ehemanns in …) resp. die Hinterlegung der massgeblichen Ausweispapiere bei der Gemeinde in diese Zeitspanne gefallen ist.