Danach bestimmt sich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt einer Person nach den im Zivilrecht üblichen Art. 23-26 ZGB (Lebensmittelpunkt; Absicht längeren Verbleibs). Im Zuge der 4. IV-Revision wurde der soeben zitierte Art. 34 IVG aber per 01.01.2004 ersatzlos aufgehoben, womit die Wohnsitznahme bzw. befristete Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten in der Schweiz nach diesem Zeitpunkt zwingend bereits von Gesetzes wegen zur Folge hatte, dass jeder Anspruch auf eine IV-Zusatzrente erloschen ist.